Kostentransparenz von Beginn an

Was kostet mich die Inanspruchnahme eines Anwalts?

Die Höhe der Kosten, die Sie zahlen müssen, wenn ich als Anwalt für Sie tätig werde, kann ich Ihnen nicht pauschal nennen. Jeder Einzelfall muss individuell berechnet werden. Mir ist es allerdings wichtig, dass für Sie von Beginn an größtmögliche Kostenklarheit besteht. Deshalb erhalten Sie selbstverständlich bereits im ersten Gespräch eine erste Einschätzung der Kostenhöhe.

 

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Abrechnung nach verschiedenen Gebührensätzen auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder alternativ nach Stundenhonorar nach vorheriger Vereinbarung erfolgt.

 

Bei der Kostenberechnung nach dem RVG entsteht für die allgemeine außergerichtliche Geschäftstätigkeit in der Regel eine durchschnittliche Gebühr bemessen nach dem Streitwert des jeweiligen Falls. Kommen weitere anwaltliche Tätigkeiten hinzu, entstehen hierdurch zusätzliche Gebühren, über die ich Sie in unserem Besprechungstermin selbstverständlich aufkläre.

Was beinhaltet ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch?

Im ersten anwaltlichen Beratungsgespräch gehe ich auf Ihre Fragen und Problemstellungen intensiv ein, betrachte dabei die einzelnen rechtlichen Gesichtspunkte und bespreche das weitere Vorgehen. Für dieses sogenannte „Erstberatungsgespräch“ fallen Gebühren nach dem RVG an. Das RVG sieht hier eine Honorarpauschale vor, die jedoch in der Höhe begrenzt ist.

 

Gegebenenfalls werde ich Ihnen nun weitere Maßnahmen (z.B. Gerichtsverfahren, Schriftsätze, Vertragsentwürfe, Verhandlungen) empfehlen und die hierzu notwendigen Schritte und Kosten aufzeigen. Sollten Sie sich nach diesem Gespräch entschließen, weiter meinen anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, werde ich das von Ihnen in der Angelegenheit bereits gezahlte Honorar selbstverständlich auf später entstehende Gebühren anrechnen, so dass Sie in ein und derselben Angelegenheit nicht „doppelt“ zahlen müssen.

Welche weiteren Kosten können entstehen?

Neben den Kosten für dieses Erstberatungsgespräch entstehen Kosten hauptsächlich für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Dritten. Die Kosten richten sich hierbei nach dem Gegenstandswert. Sollte der anwaltlichen Tätigkeit ein Beratungsgespräch vorausgegangen sein, werden dessen Kosten wie schon oben erläutert auf die folgende Tätigkeit angerechnet.

Eigentlich kann ich mir keinen Anwalt leisten. Welche Möglichkeit der Kostenübernahme besteht?

Ist ein Mandant aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die gewöhnlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu zahlen, werde ich auf Ihren Wunsch einen Antrag an das Gericht stellen auf Gewährung von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe. Hierzu muss der Mandant dem Gericht nachweisen, dass er sich einen Anwalt zurzeit nicht leisten kann, z. B. durch Vorlage sämtlicher Einkommensbelege und Nachweis seiner monatlichen Belastungen. Wird ihm Prozesskostenhilfe gewährt, zahlt die Staatskasse alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe berate ich Sie selbstverständlich gerne.

Hinweis

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Wortlaut können Sie in meiner Kanzlei einsehen oder beim Bundesministerium für Justiz abrufen unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rvg.

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